AUTORIN: Mag. Iris Kraft-Kinz, Steuerberaterin, Unternehmensberaterin MEDplan, iris.kraft-kinz@~@medplan.at, www.medplan.at
Neues bei Steuern
Im Überblick ergeben sich mit Beginn des Jahres 2024 folgende Änderungen:
- Einkommensteuer: Die Einkommensteuer sinkt, zumal der Tarifsatz der vierten Stufe von 41 auf 40 % reduziert wird. Außerdem werden die Tarifstufen der jährlichen Inflation angepasst und entsprechend angehoben.
- Absetzbeträge/Überstundenzuschläge: Der Inflation angepasst werden außerdem mehrere Absetzbeträge sowie die Steuerbegünstigung für Überstundenzuschläge.
- Körperschaftsteuersatz: Der Körperschaftsteuersatz für Ärzte-GmbHs sinkt von 24 auf 23 %.
- Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages wird von 30.000 auf 33.000 Euro angehoben.
- Entnahme von Gebäuden: Bereits ab 1.7.2023 erfolgt auch die Entnahme von Gebäuden zu Buchwerten. Damit unterbleibt die Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven zum Entnahmezeitpunkt.
- Photovoltaikanlage: Für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage entfällt zwei Jahre lang die Umsatzsteuer, wenn keine Bundesförderung beantragt wurde.
- Spendenabsetzbarkeit: Die Spendenabsetzbarkeit wird auf alle gemeinnützigen Vereine und Körperschaften ausgeweitet.
Einkommensteuer
Zur Milderung des finanziellen Drucks auf die Österreicher werden die Einkommen- und Lohnsteuertarife sowie die Absetzbeträge der jährlichen Inflation angepasst und so die „kalte Progression“ vermieden; der Tarifsatz der vierten Stufe wird zudem von 41 auf 40 % reduziert. (Tabelle 1 u. 2)
Durch die Anpassung des Tarifs hat sich beispielsweise beim Grenzsteuersatz von 50 % der Wert von 90.000 Euro (bis 2022) auf knapp 100.000 Euro (ab 2024) erhöht.
Absetzbeträge/Überstundenzuschläge
Der Inflation angepasst werden auch mehrere Absetzbeträge, wie etwa (Vorjahreswert jeweils in Klammern):
- Alleinverdiener/-erzieherabsetzbetrag mit einem Kind 572 Euro (520 Euro), mit zwei Kindern 774 Euro (704 Euro) und für jedes weitere Kind 255 Euro (232 Euro)
- Verkehrsabsetzbetrag 463 Euro (421 Euro)
- Unterhaltsabsetzbetrag für das erste Kind 420 Euro jährlich (372 Euro)
- Veranlagungsgrenze bei Einkommen ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte wird erhöht auf 12.816 Euro (11.693 Euro), bei Einkommen mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften auf 13.981 Euro (12.754 Euro).
Die steuerliche Begünstigung von Überstundenzuschlägen wird erweitert. Konkret erfolgt eine Anhebung des monatlichen Freibetrags von 86 Euro auf 120 Euro sowie eine zeitlich befristete Festsetzung des monatlichen Freibetrags für die ersten 18 Überstunden mit 200 Euro im Monat für die Jahre 2024 und 2025.
Körperschaftsteuersatz
Der Körperschaftsteuersatz für Ärzte-GmbHs sinkt von 24 auf 23 %. Zur Veranschaulichung ergibt sich folgende Steuerbelastung in den Jahren 2022 bis 2024: (Tabelle 3)
Grundfreibetrag
Der Gewinnfreibetrag wird erhöht und beträgt maximal 46.400 Euro (bisher 45.950 Euro). Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages steht ab 2024 für Gewinne bis 33.000 Euro (bisher 30.000 Euro) zu.
Entnahme von Gebäuden
Nach bisheriger Rechtslage war bei der Überführung von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen vorgesehen, dass das Gebäude mit dem Teilwert (quasi dem Verkehrswert) zu entnehmen war, was zu einer Realisierung und Versteuerung der stillen Reserven führte. Seit 1. Juli 2023 ist dies anders: Neben der ohnehin vorgesehenen Buchwertentnahme von „nacktem“ Grund und Boden erfolgt auch die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen zu Buchwerten. Damit unterbleibt die Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven zum Entnahmezeitpunkt. Etwaige stille Reserven bleiben durch die Buchwertfortführung im Privatvermögen bis zum Veräußerungsfall steuerhängig.
Photovoltaikanlage
Um den Ausbau von Sonnenstrom in den nächsten Jahren weiter zu beschleunigen, wird das System vereinfacht: Die Umsatzsteuer soll entfallen – es sind keine weiteren Förderanträge mehr notwendig. Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage (insgesamt) nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt und dass die Photovoltaikanlage durch den Betreiber auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden (insbesondere Gebäude für Wohnzwecke) betrieben wird. Eine weitere Voraussetzung ist, dass für die betreffende Photovoltaikanlage kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz eingebracht worden ist.
Spendenabsetzbarkeit
Die Spendenabsetzbarkeit wird auf alle gemeinnützigen Vereine und Körperschaften ausgeweitet. Jeder Verein und jede Körperschaft hat mit 1. Jänner 2024 die Möglichkeit, vom Finanzamt einen Spendenabzugsbescheid zu bekommen, um auf die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen aufgenommen zu werden, wenn bestimmte Formalkriterien der Gemeinnützigkeit erfüllt werden.
- Dienstgeberabgabe: Mit Beginn 2024 erhöht sich diese bei der Beschäftigung mehrerer Personen von 16,40 % auf 19,40 %.
- Arbeitslosenversicherung: Eine Reduktion gibt es hingegen bei der Arbeitslosenversicherung – konkret von 6 % auf 5,9 %.
- Neue Werte in der Sozialversicherung: Die Aufwertungszahl für 2024 beträgt 1,035.
- CO2-Abgabe: Auch 2024 wird die CO2-Steuer angehoben, diesmal auf 45 Euro pro Tonne ausgestoßenes Kohlendioxid.
- ORF-Beitrag: Der ORF-Beitrag („Haushaltsabgabe“) ersetzt ab Jänner die bisherige GIS-Gebühr. Abgabepflichtig werden Haushalte und kommunalsteuerpflichtige Unternehmen (Arbeitgeber).
Dienstgeberabgabe
Werden für einen Dienstgeber mehrere geringfügig Beschäftigte tätig, so ist die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (ohne Sonderzahlungen) dieser Beschäftigten (auch freie Dienstnehmer) zu ermitteln. Übersteigt diese Summe das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2024: 777,66 Euro), hat der Dienstgeber ab 2024 zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,10 % eine pauschalierte Dienstgeberabgabe in der Höhe von 19,40 % zu entrichten.
Arbeitslosenversicherung
Mit 2024 sinkt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Dienstnehmer von 6 % auf 5,90 %. Der Dienstgeberanteil für Dienstnehmer beträgt dann 2,95 %. Auch freie Dienstnehmer sind von dieser Regelung umfasst.
Neue Werte in der Sozialversicherung
Tabelle 4