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Steuerliche Neuerungen 2025

Steuerlich gibt es dank der Maßnahme zur kalten Progression weiterhin Entlastungen.

Autorinnen:
Mag. Iris Kraft-Kinz
Geschäftsführende Partnerin, Steuer-beraterin MEDplan

Dr. Astrid Kirchauer
Leiterin Kommunikation, Steuerberaterin MEDplan

www.medplan.at

Auch heuer werden wir aufgrund des Endes der kalten Progression weniger Einkommens- und Lohnsteuer zahlen. In Österreich wurde die kalte Progression mit Wirkung zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Seither wird die durch die Inflation entstehende steuerliche Mehrbelastung jährlich ausgeglichen. Auch Sozial- und Familienleistungen wie die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag werden regelmäßig angepasst.

Diese Maßnahmen sind besonders in Zeiten hoher Inflation entscheidend. Ohne eine solche Anpassung würde die inflationsbedingte Lohnsteigerung dazu führen, dass der relative Steueranteil für Lohn- und Einkommensteuerpflichtige steigt, ohne dass diesem Anstieg eine tatsächliche Erhöhung der Kaufkraft oder Wirtschaftskraft gegenüberstünde. Für die Tarifanpassung wurden 2025 die Tarifgrenzen um 3,83 % (mit Ausnahme der obersten Tarifstufe von 55 % ab einer Million Euro) erhöht. (Tabelle 1)

Dass die Freigrenze für sonstige Bezüge bis 2024 von der automatischen Abgeltung der kalten Progression ausgespart blieb, führte bei gutverdienenden Spitalsärzten zum Nachteil bei der Besteuerung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes. Diese Grenze wird nun 2025 auf 2.570 Euro (2024: 2.447 Euro) angehoben und soll ab nun jährlich valorisiert werden. Die Absetzbeträge 2025 wurden um rund 5 % erhöht. (Tabelle 2)

Anhebung des Kilometergeldes

Das Kilometergeld wird ebenfalls – nach 17 Jahren (!) – angehoben: Seit 1. Januar 2025 beträgt es einheitlich  0,50 Euro/km für PKW, Motorräder und Fahrräder. Dies gilt auch für Freiberufler und Unternehmer, die ihr privates Fahrzeug für betriebliche Zwecke nutzen. Für in einem PKW mitbeförderte Personen kann jeweils ein Betrag von 0,15 Euro beansprucht werden. (Tabelle 3)

Das Fahrtenbuch bleibt weiterhin ein Muss. Zum Nachweis von betrieblichen oder beruflichen Fahrten muss es Datum, Kilometerstand, die Anzahl der beruflich/betrieblich gefahrenen Kilometer, den Ausgangs- und Zielpunkt sowie den Zweck der Fahrt enthalten.

Anhebung der Tages- und Nächtigungsgelder

Gleichzeitig mit dem Kilometergeld werden die Tages- und Nächtigungsgelder für Inlandsdienstreisen erhöht. Seit Jahresbeginn gilt: (s. Tabelle 4)

Überstundenbegünstigung 2024 und 2025

Sowohl im Jahr 2024 als auch im Jahr 2025 können Überstundenzuschläge für 18 Überstunden monatlich bis zu 200 Euro steuerfrei ausbezahlt werden. Ab 2026 wird der Betrag nach derzeitiger Regelung wieder auf monatlich 120 Euro für zehn Überstunden gesenkt.

Neue Sozialversicherungswerte

Zur Inflationsanpassung der zahlreichen veränderlichen SV-Werte wird alljährlich eine Aufwertungszahl ermittelt, die für das Jahr 2025 1,063 beträgt. (Tabelle 5)

Erleichterungen für Familienunternehmensübertragungen

Durch das Grace-Period-Gesetz werden Erleichterungen für Familien-Unternehmensübertragungen ab 2024/2025 geschaffen. Neben gewerbe- und arbeitsrechtlichen Änderungen besteht die Möglichkeit, während des Übergabeprozesses durch die Abgabenbehörde begleitet zu werden.

Neue umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung

Selbst wenn das Thema Umsatzsteuer für viele niedergelassene Ärzte infolge der Steuerbefreiung ärztlicher Leistungen nicht relevant ist – für einige bringt die Reform der Kleinunternehmerregelung Erleichterungen. Insbesondere dann, wenn Ärzte gutachterlich tätig sind oder/und eine Wohnung vermieten. Die neue Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wird als Bruttogrenze (inklusive Umsatzsteuer) definiert und auf 55.000 Euro angehoben.

Bisher führte eine Überschreitung der Umsatzgrenze dazu, dass die Steuerbefreiung für das gesamte Jahr rückwirkend entfiel, was sich als problematisch erwies, da die Umsatzsteuer nachträglich in Rechnung gestellt oder vom Arzt selbst getragen werden musste. Die neue Regelung sieht vor, dass die Befreiung erst mit dem Umsatz entfällt, der die Grenze überschreitet.
Die bisherige Toleranzgrenze von 15 % wird durch eine neue Regelung ersetzt: Bei einer Überschreitung um bis zu 10 % bleibt zukünftig die Befreiung bis zum Jahresende bestehen. Erst im Folgejahr tritt die Umsatzsteuerpflicht ein. Wird die Grenze um mehr als 10 % überschritten, greift die Umsatzsteuerpflicht sofort, aber nur für den Betrag, der über der Grenze liegt, sowie für alle nachfolgenden Umsätze. (Tabelle 6)

Homeoffice wird zum Telearbeitsplatz

Für das Veranlagungsjahr 2025 werden die steuerlichen Regelungen betreffend Homeoffice auf die ortsungebundene Telearbeit außerhalb der Wohnung (z. B. Coworking-Spaces, Internet-Cafés, Parks etc.) ausgeweitet. Die Homeoffice-Pauschale wird somit zur Telearbeitspauschale, der steuerfreie Höchstbetrag von 300 Euro/Jahr (3 Euro/Telearbeitstag für maximal 100 Tage) bleibt unverändert. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Telearbeitstage und der Betrag am Lohnzettel ausgewiesen sind. Aus steuerlicher Sicht stehen die Zeichen auf Entlastung. Freilich ist und bleibt Wirtschaften anno 2025 anspruchsvoll – vor allem für Mediziner, die neben der fachlichen Expertise mit zahlreichen administrativen Pflichten und der Ordinationsleitung betraut sind.

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Mag. Iris Kraft-Kinz, Steuerberaterin, Unternehmensberaterin MEDplan, iris.kraft-kinz@medplan.at, www.medplan.at© Inge Prader
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Dr. Astrid Kirchauer, Leiterin Kommunikation, Steuerberaterin MEDplan, www.medplan.at© ZVG
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Tabelle 1
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Tabelle 2
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Tabelle 3
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Tabelle 4
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Tabelle 5
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Tabelle 6