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Quarantäne: Habe ich einen Vergütungsanspruch für meine Praxismitarbeiter?

Müssen Arbeitnehmer in Quarantäne, stellt das Arbeitgeber oft nicht nur vor logistische, sondern auch vor rechtliche Herausforderungen. Von besonderer Relevanz ist dabei, wer die Kosten trägt: Die Arbeitnehmer, die Arbeitgeber oder sogar der Bund?

Müssen Arbeitnehmer in Quarantäne, stellt das Arbeitgeber oft nicht nur vor logistische, sondern auch vor rechtliche Herausforderungen. Von besonderer Relevanz ist dabei, wer die Kosten trägt: Die Arbeitnehmer, die Arbeitgeber oder sogar der Bund?

Das Epidemiegesetz spielt in der aktuellen Covid-19-Pandemie eine zentrale Rolle. Dieses sieht für bestimmte Fälle auch einen Vergütungsanspruch gegen den Bund vor. Das setzt voraus, dass eine anspruchsberechtigte Person wegen einer der im Gesetz aufgezählten behördlichen Maßnahmen an ihrem Erwerb behindert wird und dadurch ein Verdienstentgang eintritt.

Anspruchsberechtigt sind natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften. Arbeitnehmer sind daher als natürliche Personen erfasst. Darüber hinaus muss eine in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 Epidemiegesetz aufgezählte behördliche Maßnahme nach dem Epidemiegesetz vorliegen. Dazu zählen unter anderem eine behördliche Absonderung nach § 7 Epidemiegesetz oder eine behördliche Untersagung der Erwerbstätigkeit nach § 17 Epidemiegesetz. Dieser Katalog an behördlichen Maßnahmen ist abschließend. Darin nicht ausdrücklich aufgezählte behördliche Maßnahmen führen zu keinem Vergütungsanspruch nach § 32 Epidemiegesetz. So gebührt in aller Regel kein Vergütungsanspruch nach § 32 Epidemiegesetz, wenn Arbeitnehmer sich nach der Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet verpflichtend in Quarantäne begeben müssen. Die Verpflichtung zur Quarantäne in diesen Fällen ist nämlich in der Covid-19-Einreiseverordnung geregelt. Da die gesetzliche Ermächtigung für diese Verordnung in §§ 16 und 25 Epidemiegesetz festgelegt ist und diese Bestimmungen wiederum nicht im Katalog der behördlichen Maßnahmen nach § 32 Epidemiegesetz aufgezählt sind, gebührt bei verpflichtender Quarantäne nach der Covid-19-Einreiseverordnung somit in aller Regel kein Vergütungsanspruch nach § 32 Epidemiegesetz.

Liegen sämtliche Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch nach § 32 Epidemiegesetz vor, gebührt die Vergütung für jeden Tag, der von der behördlichen Maßnahme umfasst ist. Steht den Arbeitnehmern ein Vergütungsanspruch zu, etwa weil sie gemäß § 7 Epidemiegesetz abgesondert worden sind, sind zunächst die Arbeitgeber verpflichtet, das „regelmäßige Entgelt“ iSd Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu den üblichen Terminen auszuzahlen (§ 32 Abs 3 Epidemiegesetz). Mit dem Zeitpunkt der Auszahlung an die Arbeitnehmer geht der Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer gegen den Bund auf die Arbeitgeber im Wege der Legalzession über. Die Arbeitgeber können diesen Vergütungsanspruch daher sodann gegenüber dem Bund geltend machen. Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs ist binnen drei Monaten vom Tag, an dem die behördliche Maßnahme aufgehoben wird, an bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, in deren Bereich die Maßnahme getroffen wurde (§ 49 Abs 1 Epidemiegesetz).

Epidemiegesetz vs. Arbeitsrecht

Grundsätzlich stehen die Hauptpflichten der Vertragsparteien im Arbeitsverhältnis – Arbeitsleistung und Entgelt – in einem synallagmatischen Zusammenhang. Für Zeiten, in denen die Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistungen unterlassen, steht ihnen daher grundsätzlich kein Entgeltanspruch zu. Es bestehen jedoch weitreichende (gesetzliche und kollektivvertragliche) Ausnahmen von diesem Grundsatz: die arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsansprüche der Arbeitnehmer. So besteht – vereinfacht gesagt – etwa für Zeiten, in denen Arbeitnehmer durch Krankheit oder Unglücksfall an den Arbeitsleistungen verhindert sind, ein arbeitsrechtlicher Entgeltfortzahlungsanspruch (vgl. insb. § 8 AngG; EFZG; § 1154b ABGB). Darüber hinaus besteht auch ein arbeitsrechtlicher Entgeltfortzahlungsanspruch aus wichtigem persönlichen Grund, dessen Verhältnis zum Epidemiegesetz soll aber im gegenständlichen Beitrag ausgeklammert werden.

Werden an Covid-19 erkrankte Arbeitnehmer nun behördlich abgesondert iSd § 7 Epidemiegesetz, stellt sich unter anderem die Frage, ob ein Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz besteht oder ob Arbeitgeber aufgrund arbeitsrechtlicher Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet sind. Diese Frage ist für Arbeitgeber von besonderer Relevanz, weil eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz vom Bund erstattet wird, eine arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlung hingegen nicht. Judikatur dazu besteht – soweit zu sehen – nicht. Das Verhältnis der arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsansprüche zum Vergütungsanspruch nach § 32 Epidemiegesetz ist eine rechtliche Grauzone.

Rechtliche Grauzone

In der überwiegenden arbeitsrechtlichen Lehre wird dazu vertreten, dass der Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 3 Epidemiegesetz generell nur subsidiär zu anderen arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsregelungen greift, also gesetzliche oder vertragliche Entgeltfortzahlungsregelungen vorgehen. Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend sowie das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gehen allerdings davon aus, dass Arbeitnehmern, die behördlich nach § 7 Epidemiegesetz abgesondert wurden, in aller Regel ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs  3 Epidemiegesetz zusteht. Diese Ansicht wird im Erlass des Gesundheitsministeriums damit begründet, dass das Epidemiegesetz lex specialis ist, weshalb bei einer Absonderung nach § 7 Epidemiegesetz kein „normaler“ Entgeltfortzahlungsanspruch nach arbeitsrechtlichen Vorschriften zustünde. Auch wenn ein Erlass keine normative Wirkung hat, sondern lediglich eine interne Weisung des Gesundheitsministeriums ist, könnte sich die behördliche Erstattungspraxis wohl danach ausrichten.

Literatur bei der Verfasserin, CuRe 2020/82

Praxistipp

  • Arbeitgeber könnten versuchen, unter anderem mit Hinweis auf die Ansicht des Arbeitsministeriums und des Erlasses des Gesundheitsministeriums, einen Erstattungsanspruch gegen den Bund geltend zu machen.
  • Im Worst Case lehnt die Behörde einen Erstattungsanspruch ab mit Hinweis auf die Subsidiarität des Epidemiegesetzes gegenüber arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsansprüchen im Krankheitsfall.
  • Im Best Case folgt die Behörde der Ansicht der Ministerien, wonach bei einer behördlichen Absonderung iSd § 7 Epidemiegesetz in aller Regel ein Vergütungs- bzw. Erstattungsanspruch nach dem Epidemiegesetz zusteht.

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Foto: istockphoto/klebercordeiro