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Praxisaufgabe: Altarzt hat keine Wahlmöglichkeit, wem er seine Patientenkartei überlässt

Eine Weitergabe der Patientendaten ist nur an den Kassenplanstellen- oder Ordinationsstättennachfolger datenschutzrechtlich zulässig. Eine Weitergabe an andere Ärzte zur Aufbewahrung widerspricht den gesetzlichen Regelungen.

Eine Weitergabe der Patientendaten ist nur an den Kassenplanstellen- oder Ordinationsstättennachfolger datenschutzrechtlich zulässig. Eine Weitergabe an andere Ärzte zur Aufbewahrung widerspricht den gesetzlichen Regelungen.

AUTORIN:
Dr. Maria-Luise Plank
Rechtsanwältin
Gillhofer Plank Rechtsanwälte
officegp-law.at
www.gp-law.at

Für Ärzte, die ihre Ordination schließen oder nicht unmittelbar an einen Nachfolger übergeben können, stellt sich die Frage, was mit den Patientenkarteien geschehen soll. Kürzlich hatte das Bundesverwaltungsgericht (W2582201288-1) darüber zu entscheiden, ob ein Kassenarzt mit 15.400 Patientenkarteien das Datenschutzrecht oder Persönlichkeitsrechte verletzt hatte. Der Kassenarzt gab die Patientendaten an eine Wahlärztin weiter, die aber nicht seine Nachfolgerin bezogen auf die Ordination war. Die Kassenplanstelle wurde später mit einem anderen Arzt besetzt. Die Patienten wurden über diesen Vorgang per Aushang an der Ordinationstüre unterrichtet. Die Daten von den Patienten, die diesem Vorhaben widersprachen, wurden nicht weitergegeben. Die Datenschutzbehörde und das Bundesverwaltungsgericht haben diese Vorgangsweise als rechtswidrig qualifiziert.

Weitergabe an direkte Nachfolger gesetzlich gedeckt

§ 51 Abs 4 ÄrzteG legt fest, dass der Kassenplanstellennachfolger, sofern ein solcher nicht gegeben ist der Ordinationsstättennachfolger, die Dokumentation (Patientenkarteien) von seinem Vorgänger zu übernehmen hat. Bei Auflösung der Ordinationsstätte ohne ärztlichen Nachfolger ist die Dokumentation vom bisherigen Ordinationsstätteninhaber aufzubewahren.

Der Gesetzgeber wollte daher offenbar einem Arzt im Falle der Aufgabe seiner Ordination die Entscheidungsmöglichkeit einräumen, ob er die Daten seiner ehemaligen Patienten selbst verwahren oder sie einem Kassenplanstellen- oder Ordinationsstättennachfolger übergeben möchte. Nur im letzten Fall sollen der Kassenplanstellennachfolger und im Falle seines Fehlens der Ordinationsstättennachfolger die Daten übernehmen müssen.

Keine Wahlmöglichkeit für Übergabe der Patientenkartei

Der Arzt hat daher keine Wahlmöglichkeit, wem er seine Patientenkartei überlässt. Dies wird in der Begründung der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erläutert: Ein Wahlrecht des Arztes würde es den Patienten erschweren, jenen Arzt ausfindig zu machen, der seine Patientendaten erhalten hat, läge es im Ermessen des Altarztes die Patientendaten einem beliebigen dritten Arzt zu übergeben. Dies gilt auch dann, wenn der Altarzt nur Ärzte bestimmen dürfte, die die ärztliche Versorgung seiner Patienten, sei es durch örtliche Nähe oder durch fachliche Spezialisierung, sicherstellen könnten. Ein etwaiger Aushang in der Ordination des Altarztes kann dieses Problem nicht lösen, weil die Information über den ärztlichen Nachfolger nur jenen Patienten zugehen würde, die im Zeitraum, in dem die Information ausgehängt war, die Ordination des Arztes aufgesucht haben. Die Differenzierung zwischen Kassenplanstellen- und Ordinationsstättennachfolgern einerseits und anderen Ärzten andererseits ist damit auch sachlich gerechtfertigt.

Verwendung der übergebenen Daten und Aufbewahrungspflicht

Der Nachfolger darf die übergebenen Patientendateien nur mit Einwilligung des betroffenen Patienten zur Erbringung ärztlicher Leistungen verwenden und hat sie entsprechend der Aufbewahrungspflicht zu verwahren. Die Aufbewahrungspflicht von Patientendaten im niedergelassenen Bereich beträgt zehn Jahre. Da die endgültige Verjährung für Arzthaftungen nach dem ABGB 30 Jahre beträgt, wird vielfach empfohlen, zu Beweiszwecken die Patientenkarteien für diesen Zeitraum zu archivieren.

Tod des Ordinationsinhabers/Löschung der Daten

Wenn im Falle des Ablebens eines Praxisinhabers kein Nachfolger die Ordination übernimmt, haben die Erben oder sonstige Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Kostenersatz dem Amt der zuständigen Landesregierung oder einem von diesem Amt benannten Dritten zu übermitteln (§ 51 Abs 5 ÄrzteG). Im Falle einer elektronischen Dokumentation ist diese nach entsprechender Sicherung der Daten auf geeigneten Datenträgern zur Einhaltung der Aufbewahrungspflicht unwiederbringlich zu löschen. Dies gilt auch nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumentation nicht mehr weitergeführt wird.

Datenschutz greift bei Übermittlung der Daten an Dritte

Laut Bundesverwaltungsgericht deckt zwar § 51 Ärztegesetz die Übergabe der Patientenkarteien an den Nachfolger der Kassenplanstelle sowie einen sonstigen Nachfolger, aber nicht die Übergabe der Karteien an sonstige „dritte“ Ärzte. Für die erfolgte Übergabe fehlt daher die gesetzliche Grundlage für die Übergabe, sodass für die Übergabe an Dritte das Datenschutzrecht greift. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten einer natürlichen Person ist gemäß Art 9 Abs 1 DSGVO untersagt. Dies gilt u. a. dann nicht, wenn die betroffene Person in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat (Art 9 Abs 2 lit a DSGVO) oder die Verarbeitung für Zwecke der Gesundheitsvorsorge, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrecht oder des Rechts eines Mitgliedstaats erforderlich ist (Art 9 Abs 2 lit h DSGVO), sofern diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt (Art 9 Abs 3 DSGVO).

Patienten informieren

Weiters ist es aus datenschutzrechtlicher Sicht sinnvoll, die Patienten über die Übernahme der Patientendokumentation zu informieren, da es sich bei einer solchen um besonders sensible Gesundheitsdaten handelt, die aufgrund des Vertrauensverhältnisses Arzt/Patient erstellt und vom Arzt aufbewahrt wurden.
Im vorliegenden Fall lag keine Einwilligung der Patienten für die Übertragung der Patientenkarteien an einen Dritten vor. Die bloße Information an der Ordinationstür über das Vorhaben stellt kein geeignetes Mittel dar, eine derartige Zustimmung einzuholen und ist auch nicht ausreichend, um als generelle Information über die konkrete Verarbeitung und den Transfer der Daten zu informieren, denn dies würde unterstellen, dass sämtliche rund 15.000 Patienten im fraglichen Zeitraum in der Ordination waren und den Aushang gelesen haben. Von dieser Annahme kann nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Patienten den Aushang nicht gesehen hat. Die Übertragung der Patientendaten widerspricht daher auch der DSGVO und ist damit rechtswidrig.

Von der Datenschutzbehörde angeordnete Maßnahmen

Aufgrund der rechtswidrigen Übermittlung der Patientenkarteien hatte daher die Datenschutzbehörde die folgende Maßnahmen völlig zu Recht angeordnet (Art 58 Abs 2 lit d DSGVO bzw § 24 Abs 5 2. Satz DSG 2000): Rückübertragung der Daten an den ehemaligen Arzt; danach unwiderrufliche Löschung der Daten.

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Foto: istockphoto/ Ivan Balvan