Autor: Dr. Georg Langmayr, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Fachgruppenvertreter Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde der Ärztekammer für OÖ, www.hno-langmayr.com
Die Kosten laufen aber trotzdem weiter und mit einem No-Show ist auch ein Verdienstentgang verbunden. Den Patienten ist dies häufig nicht eindeutig bewusst oder wenn doch, erwarten sie Nachsicht und Verständnis.
Aufgrund einer kürzlich durchgeführten Befragung des Berufsverbandes der österreichischen Urologie unter Fachärzten ihrer eigenen Disziplin, der Inneren Medizin und Dermatologie ist die Thematik wieder in die Medien geraten. Das Ergebnis zeigte nämlich ein gravierendes Problem im österreichischen Gesundheitssystem: Jährlich gehen in Wien allein bei den Fachärzten für Urologie rund 26.400 Behandlungstermine durch No-Show-Patienten verloren. Auch bei uns HNO-Fachärzten zeigt sich ein ähnliches Bild: 10- bis 15-mal pro Woche unentschuldigtes „Nichtwahrnehmen“ eines Termines sind in meiner Ordination keine Seltenheit.
Patienten fehlt Problembewusstsein
Die Begründungen der Patienten für ihr Nichterscheinen müssen in der Regel erst über zeitaufwendiges Nachfragen erhoben werden und reichen von „krank, wichtiger Geschäftstermin, Bus versäumt, keine Mitfahrgelegenheit, kaputtes Auto, Schlechtwetter bis hin zum einfachen Vergessen“. Den Patienten ist in solchen Fällen häufig nicht bewusst, dass ein derartiges Verhalten ein No-Go darstellt und dem Arzt aus unternehmerischer Sicht einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügt. Lehre und Rechtsprechung nehmen überdies zu diesem Thema – abgesehen von den allgemein gültigen Grundsätzen – keine eindeutige Stellung. Es
existiert bis dato auch keine intensive Auseinandersetzung in dieser Angelegenheit. Aus diesem Gesichtspunkt heraus ist die Forderung der Urologen nach einem dringenden Aktivwerden seitens der Politik und einer intensiveren öffentlichen
Diskussion absolut nachvollziehbar.
Rechtliche Möglichkeiten bereits vorhanden
Eine gesetzliche Regelung ist allerdings nicht notwendig, weil das Recht ohnehin bereits Möglichkeiten der Einforderung beinhaltet: Einerseits auf der Grundlage des Bereicherungsrechts und andererseits könnte man bei Verschulden einen schadenersatzrechtlichen Anspruch argumentieren.
Ein Gericht in Oberösterreich hat beispielsweise einer Arztklage gegen einen Patienten stattgegeben und zwar nicht unter dem Titel des Schadenersatzes, sondern unter dem fortgesetzten Entgeltanspruch analog § 1168 ABGB. Begründet wurde dies damit, dass der reservierte Behandlungstermin aus Umständen, die ausschließlich in der Sphäre des Patienten lagen, nicht wahrgenommen wurde. Allerdings handelte es sich im konkreten Fall um keine höchstgerichtliche Entscheidung.
Begehrt hingegen der Arzt vom Patienten ein Ausfallshonorar aus dem Titel des Schadenersatzes, so hat der Arzt zu beweisen, dass ihm durch dieses Verhalten ein Schaden entstanden ist. Weiters wird der Patient nur dann schadenersatzpflichtig, wenn er den Schaden rechtswidrig durch ein schuldhaftes Verhalten bzw. Unterlassen herbeigeführt hat. Den Arzt trifft auch eine sogenannte Schadenminderungspflicht, um den Schaden möglichst gering zu halten. Es bedarf daher gewisser Voraussetzungen, damit eine Klage auf Schadenersatz auch erfolgreich ist, wobei diese jedoch in der Praxis häufig schwer beweisbar sind.
Patienten im Vorfeld informieren
Empfehlenswert ist es daher auf jeden Fall, die Patienten bereits im Vorfeld bei der Terminvereinbarung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass vereinbarte Termine einzuhalten oder rechtzeitig abzusagen sind, da ansonsten – selbstverständlich nur wenn die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind – eine Zahlungspflicht entstehen kann. Dies kann unter anderen durch den Aushang eines Merkblattes in der Ordination oder einer Information auf der Website erfolgen.
Quelle: www.infofueraerzte.at/news/detail/honorar-fuer-nicht-eingehaltenen-arzttermin