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Miete zu hoch: Spezialregelung für Praxisgründer

Ist die Miete zu hoch oder doch angemessen? Diese Frage werden sich sicherlich nicht wenige ordinierende Ärzte stellen.

Ist die Miete zu hoch oder doch angemessen? Diese Frage werden sich sicherlich nicht wenige ordinierende Ärzte stellen.

Laut Gesetz kann die Überprüfung des Hauptmietzinses von Geschäftsräumen beantragt werden. Allerdings nur dann, wenn dessen Höhe spätestens bei der Übergabe des Mietgegenstandes gerügt wurde. Eine Salzburger Ärztin hat von einer Spezialregelung profitiert, die für Unternehmensgründer gilt: Demnach darf eine Mietzinsüberprüfung auch ohne unverzügliche Rüge erfolgen – vorausgesetzt, es handelt sich beim Mietvertragsabschluss um ein Gründungsgeschäft, also um ein Geschäft, das zur Ingangsetzung eines Unternehmens dient. In diesem Sinne hat das Erstgericht die Unwirksamkeit des vereinbarten monatlichen Hauptmietzinses sowie einen gesetzlich zulässigen – deutlich geringeren – Hauptmietzins festgestellt. Die Vermieterin wurde zur Rückzahlung der überhöht geleisteten Beträge verpflichtet. Nachdem das Rekursgericht dem Rekurs der Vermieterin nicht Folge gab, beurteilte auch der OGH die Anmietung der Ordinationsflächen als Gründungsgeschäft. Die Ärztin hat sich vor der Anmietung in einem Angestelltenverhältnis befunden. Der OGH fand es vertretbar, dass ihre tageweise Aushilfe in einer anderen Ordination nicht als unternehmerische Tätigkeit zu werten gewesen sei.

 

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Foto: istockphoto/filmfoto