Die berufsrechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung von Corona-Schutzimpfungen sind im „Erlass zu berufsrechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung von Covid-19-Impfungen“ vom 3.12.2020 geregelt. Doch wer haftet, wenn Impfschäden auftreten?
Zur Durchführung einer Corona-Schutzimpfung sind Ärzte, unabhängig von ihrem Sonderfach oder ihrer Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, berechtigt. Das gilt daher auch für Arbeitsmediziner und Schulärzte. Darüber hinaus dürfen Turnusärzte, pensionierte Ärzte und ausländische Ärzte in Zusammenarbeit mit zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten Corona-Schutzimpfungen verabreichen.
Haftung des Staates
Nun befürchten viele Ärzte, für mögliche auftretende Impfschäden als Folge der Corona-Schutzimpfung zur Verantwortung gezogen zu werden. Diese Bedenken sind jedoch unbegründet, da es sich um einen von der EU zugelassenen Impfstoff handelt und Gesundheitsschädigungen durch das Impfschadengesetz geregelt werden. Hier hat der Bund für Schäden Entschädigung zu leisten, die durch Impfungen verursacht worden sind, die nach der Verordnung über empfohlene Impfungen zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. Die Corona-Schutzimpfung wurde in dieser Verordnung ergänzt.
Natürlich muss ein Arzt dabei lege artis, also nach allen Regeln der ärztlichen Kunst, vorgehen. So muss er die Angaben des Patienten aus dem Aufklärungs- und Dokumentationsbogen beachten. Wenn der Mediziner etwa im Zuge der Aufklärung erfährt, dass der Patient Allergiker ist, der auf bestimmte in der Impfung enthaltene Stoffe allergisch reagiert, dürfte er nicht impfen. Geimpft werden darf auch nur, wer laut Zulassung des Impfstoffes als Zielgruppe genannt ist. So ist zum Beispiel für Schwangere und Kinder unter 16 Jahren der Biontech/Pfizer-Impfstoff derzeit nicht zugelassen.
Haftung der Impfstoffhersteller
Zuletzt ist fraglich, inwieweit die Hersteller für Impfschäden haften. Anders als bei einer Notfallzulassung entlässt eine bedingte Zulassung der Impfstoffe durch die Europäische Arzneimittelagentur EMA die Hersteller grundsätzlich nicht aus der Haftung. Das ist auch beim Impfstoff von Biontech/Pfizer oder Moderna der Fall. Vorverkaufsverträge der EU mit den Unternehmen sehen aber vor, dass die Hersteller unter „bestimmten und strengen Bedingungen“ für gewisse Verbindlichkeiten entschädigt werden. Bei Schadenersatzansprüchen wegen Nebenwirkungen sollen sich die EU-Staaten an den Zahlungen beteiligen. Inwieweit im Einzelfall die Haftung ausgeschlossen ist, hängt demnach davon ab, was in den einzelnen Verträgen konkret vereinbart wurde.