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Gründung leicht gemacht

Der Weg in die Selbstständigkeit ist mitunter mit Hürden verbunden. Dank zahlreicher Förderungen sind jedoch die Voraussetzungen für gründungswillige Mediziner so gut wie nie zuvor.

Primärversorgungseinheiten (PVE) und Kassenordinationen stehen hoch im Kurs: Die Zahl der Konsultationen steigt, der Wunsch nach flexiblen Arbeitszeiten nimmt zu und viele Mediziner schließen altersbedingt ihre Ordinationen und suchen Nachfolger. Diese Entwicklung veranlasst die Politik dazu, gezielt die Gründung von medizinischen Einrichtungen zu fördern.  Ärzten, die die Selbstständigkeit anstreben, stehen zahlreiche Wege offen, für die derzeit attraktive Fördermöglichkeiten bestehen. In welcher Form man tätig wird, will wohl überlegt sein, denn dadurch stellt man die beruflichen Weichen für einen langen Zeitraum. Nicht zuletzt sind auch betriebswirtschaftliche, steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Überlegungen anzustellen, um für jeden Gründer das optimale Ergebnis zu erzielen.

In einer Primärversorgungseinheit arbeiten interdisziplinäre Teams zusammen. All jenen, die diese Form der Zusammenarbeit wählen, winkt jetzt eine attraktive Förderung, die maximal 50 % der eingereichten und genehmigten förderfähigen Ausgaben entspricht. Die maximal förderfähigen Gesamtausgaben belaufen sich dabei auf 3,2 Millionen Euro. Folglich beträgt der maximale Förderzuschuss, der gewährt werden kann, 1,6 Millionen Euro. Mediziner aufgepasst: Es gelten Höchstgrenzen für einzelne Ausgabenkategorien.

Voraussetzungen für die Gründungsförderung

Wer?

Jeder Arzt oder jedes Ärzteteam sowie – im Falle einer multiprofessionellen Gruppenpraxis – Angehörige anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe, die Interesse am Auswahlverfahren der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) bekundet oder sich bereits beworben haben, können einen Förderantrag stellen. Eine Bescheinigung der ÖGK über die Erstreihung muss spätestens sechs Monate nach Antragstellung bei der Abwicklungsstelle eingereicht werden. Für die Antragstellung ist es nicht erforderlich, dass die Fördernehmer bereits in einer Rechtsform organisiert sind, die für eine Primärversorgungseinheit notwendig ist.

Wo?

Die Gründungsförderung kann bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) beantragt werden.

Was?

Förderbar sind hauptsächlich Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen im Zusammenhang mit der Gründung einer Primärversorgungseinheit.

Die Förderrichtlinie zielt primär darauf ab, aktivierungspflichtige Investitionen zu unterstützen. Zusätzlich dazu können bestimmte Kosten, die für den Betrieb der Primärversorgungseinheit zweckmäßig sind, unabhängig von ihrer Aktivierungspflicht gefördert werden. Beispiele sind Beratungs- und Planungskosten, Ärztesoftware und Ausstattung für den Warteraum.

Was kann nicht gefördert werden?

Nicht förderbar sind hingegen Kosten, die vor dem Anerkennungsstichtag angefallen sind, der Erwerb unbebauter Grundstücke, Finanzanlagen, Finanzierungs­kosten, öffentliche Abgaben, Entgelte und Gebühren, Unternehmensübernahmen oder aktivierte Eigenleis­tungen sowie Kosten für Güter und für die Errichtung und Ausstattung von Räumlichkeiten, die nicht dem Betrieb einer Primärversorgungseinheit dienen (z. B. Nutzung für private Zwecke). Auch Kosten für Kleinbetragsrechnungen unter
200 Euro oder klimaschädliche Investitionen werden nicht gefördert.

Ab wann ist eine Förderung möglich?

Die Kosten können erst ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Förderantrags bei der Abwicklungsstelle aws, dem Anerkennungsstichtag, anerkannt werden. Kosten, die vor diesem Anerkennungsstichtag durch Bestellungen, Beauftragungen oder andere Vertragsabschlüsse entstanden sind, sind nicht förderfähig.

Für die gleichen förderfähigen Kosten, also denselben Aufwand oder dieselbe Rechnung, sollte im Allgemeinen keine doppelte Förderung gewährt werden. Falls eine Gründungsförderung gewährt wird, ist es nicht erlaubt, die nicht geförderten 50 % durch eine andere Förderung zu decken. Es wäre jedoch unzulässig, beispielsweise 50 % des EDV-Systems durch die Gründungsförderung zu decken und die restlichen 50 % durch eine andere Anschubfinanzierung zu erhalten.

Rückzahlung

Falls die PVE in den auf die Inbetriebnahme folgenden Jahren nicht ordnungsgemäß und den Zielen des Vorhabens entsprechend genutzt und in Betrieb gehalten wird, gelten folgende Rückzahlungskriterien:  Innerhalb der ersten fünf Jahre:
100 %; nach sechs Jahren: 90 %; nach acht Jahren: 80 %; nach zehn Jahren: 70 %; nach zwölf Jahren: 60 %; nach 14 Jahren: 50 %; nach 16 Jahren: 40 %; nach 17 Jahren:
30 %; nach 18 Jahren: 20 %; nach
19 Jahren: 10 %; nach 20 Jahren erfolgt keine Rückzahlung.

Gründungsförderungen gibt es nicht nur für PVEs, sondern auch für neue Kassenarztstellen, die auch als PVE geführt werden können. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat dazu einen Fonds eingerichtet und in den Fachgebieten Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendheilkunde, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin für Erwachsene, Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Augenheilkunde und Optometrie, Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Innere Medizin zusätzliche 100 ärztliche Vertragsstellen geschaffen, wovon 22 auf Wien entfallen.

First come, first served

Die Auszahlung erfolgt durch die ÖGK. Die Priorisierung bei der Vergabe der Startboni erfolgt nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Einzel- bzw. Primärversorgungsvertrags der Vertrags- bzw. Planstelle.

Startbonus für Erstausstattung

Für jede dieser Kassenstellen wurde ein Startbonus von bis zu 100.000 Euro geschaffen, um die Erstausstattung der neuen Ordinationen zu unterstützen. Seit Beginn des Jahres trat nun die Verordnung in Kraft, die die regionale und fachliche Aufteilung sowie den Startbonus regelt.

Voraussetzungen für den Startbonus

Wer wird gefördert? Ärzte, Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten in
ausgewählten Fachrichtungen:

  • Allgemeinmedizin,
  • Kinder- und Jugendheilkunde oder
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe

mit Einzel- bzw. Primärversorgungsvertrag, abgeschlossen zwischen August 2023 und 31. Dezember 2024.

Andere Förderung: Keine Förderungen, wenn bereits Förderungen von Projekten für die Primärversorgung erhalten wurden.

Bindung: Die Gewährung des Startbonus ist an die Verpflichtung einer Vollzeittätigkeit im Ausmaß der gesamtvertraglich vereinbarten Mindestöffnungszeiten und an einen Kündigungsverzicht für die Dauer von fünf Jahren ab Vertragsabschluss gebunden.

Rückzahlung: Bei vorzeitiger Vertragsauflösung auch nur mit einem Krankenversicherungsträger hat eine aliquote Rückzahlung des Startbonus abhängig von der Vertragslaufzeit zu erfolgen (1/60 des gewährten Betrages je Monat der vorzeitigen Vertragskündigung).

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Mag. Iris Kraft-Kinz, Steuerberaterin, Unternehmensberaterin MEDplan, iris.kraft-kinz@medplan.at, www.medplan.at© Inge Prader
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Tina Jung, MBA, MEDconcept Unternehmensberatung GmbH, www.medconcept.at© ZVG
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