Kooperation und Kostenteilung sind zwei wesentliche Argumente, wenn Ärzte in einer Gruppenpraxis zusammenarbeiten. Was im Hinblick auf Versicherungsverträge zu beachten ist, erklärt Kurt Möller, Mitglied des Vorstandes der Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft.
?Welche Versicherungspflichten treffen Ärzte in einer Gruppenpraxis oder Gemeinschaftsordination?
Eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit darf erst nach Abschluss und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer aufgenommen werden. Die Versicherung ist während der gesamten Dauer der ärztlichen Berufsausübung aufrechtzuerhalten. Dabei ist zu beachten, dass die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall zur Deckung der aus der ärztlichen Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche zwei Millionen Euro zu betragen hat. Für eine Gruppenpraxis, die als GmbH geführt wird, gilt: Die Haftungshöchstgrenze muss mindestens das Fünffache der Mindestversicherungssumme pro einjähriger Versicherungsperiode betragen.
?Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung für eine Rechtsschutzversicherung?
Was die Rechtsschutzversicherung betrifft, so gibt es keine Verpflichtung. Wir empfehlen aber, einen geeigneten Vertrag abzuschließen. Hintergrund ist, dass das Risiko von strafrechtlichen Verfolgungen bei jeder Behandlung eines Patienten immanent ist. Behandlungsfehler – auch nur behauptete – führen unweigerlich neben Schadenersatzforderungen auch zu Ermittlungsverfahren der Strafbehörde. Die dabei entstehenden Verteidigungskosten werden nicht von der Haftpflichtversicherung, sondern von der Rechtsschutzversicherung übernommen.
?Gibt es beim Abschluss der Verträge einen Unterschied zwischen Ordination und Gruppenpraxis?
Hier ist zwischen Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung zu unterschieden. Da bei einer Gruppenpraxis stets die Gesellschaft und nicht die einzelnen Ärzte die Behandlungsverträge abschließt, muss auch eine Haftpflichtversicherung lautend auf die Gesellschaft bestehen. In der Haftpflichtversicherung der Gruppenpraxis müssen aber jedenfalls alle Gesellschafter namentlich aufscheinen. Für Tätigkeiten außerhalb der Gruppenpraxis, wo also nicht die Gesellschaft Leistungen erbringt, sondern der einzelne Arzt, ist – unabhängig von der Gruppenpraxis-Haftpflichtversicherung – eine zusätzliche Haftpflichtversicherung, lautend auf den Arzt persönlich, abzuschließen.
Die meisten Rechtsschutzprodukte für Ärzte sind für den selbständigen Arzt konzipiert. Eine Reihe wirtschaftlicher Risiken sind mit der Selbständigkeit verknüpft: Der Arzt behandelt Patienten, stellt Ordinationsmitarbeitende an, schließt den Mietvertrag für die Ordination, den Kaufvertrag für die Ordinationseinrichtung und hat diverse laufende Kosten zu decken. Daher ist es sinnvoll, das Kostenrisiko von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten möglichst weitgehend abzusichern. Für den Arzt als Person besteht der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Arzt und als Dienstgeber. Weiters auch im Privatbereich inklusive seiner Familie. Gerade heutzutage ist es wichtig, dass jeder Arzt eine gute Deckung für die Verteidigung von strafrechtlichen Vorwürfen hat. Auch die Dienstnehmer des Arztes sollten hier berücksichtigt werden. In dieser Konstellation besteht somit versicherungstechnisch kein Unterschied zwischen dem Arzt und seiner Ordination.
?Braucht eine Ordination einen Daten-Rechtsschutz?
Im Daten-Rechtsschutz übernimmt der Versicherer die Kosten für die rechtliche Vertretung des Arztes oder der Ordination als Verarbeiter personenbezogener Daten. Das sind beispielsweise Name, Geburtsdatum, Gesundheitsdaten und so weiter. Versicherungsschutz für den Arzt/die Ordination besteht für die Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Datenschutzgesetz.
?Wofür braucht eine Gemeinschaftspraxis einen Beratungs-Rechtsschutz?
Rechtsfragen können sich im ärztlichen Alltag sehr rasch ergeben. Im Beratungs-Rechtsschutz übernimmt der Versicherer einen Pauschalbetrag für allgemeine Rechtsfragen bei einem Anwalt.