Mag. Iris Kraft-Kinz
Steuerberaterin, Unternehmensberaterin MEDplan
iris.kraft-kinz@~@medplan.at
www.medplan.at
Egal, ob man als Arzt im niedergelassenen Bereich oder im Spital tätig ist: Besondere Vergünstigungen für das Auto sind in der Regel nicht zu erwarten. Für niedergelassene Ärzte ist der Betriebsausgabenabzug in puncto Kfz sehr limitiert. So muss etwa eine Luxustangente beachtet werden, die bereits ab Anschaffungskosten in Höhe von 40.000 Euro überschritten wird. Schafft man sich einen Wagen mit höherem Kaufpreis an, dann müssen Abschreibung und sonstige wertabhängige Ausgaben, wie etwa die Kfz-Versicherung, aliquot gekürzt werden, was bei den heutigen Kfz-Preisen den Steuerabzug empfindlich schmälert. Da hilft es nur wenig, dass zumindest Treibstoffkosten und sonstige Betriebskosten voll absetzbar – weil von den Anschaffungskosten unabhängig – sind. Auch bei Gebrauchtwägen, die noch keine fünf Jahre lang zugelassen sind, ist die Kürzung vorzunehmen.
Neben der Luxusgrenze ist auch die Abschreibungshöhe genau festgelegt. Einen neuen PKW darf man nur mit 12,5 % jährlich über acht Jahre abschreiben. Diese Abschreibungsdauer ist nicht nur beim Kauf, sondern auch beim Finanzierungsleasing zu berücksichtigen.
Und damit nicht genug der Restriktionen: Für den Autokauf kann ein Arzt, der grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre, keine Vorsteuern abziehen. Es sei denn, dass er sich für einen Kleinbus oder Kleinlastwagen entscheidet, die besondere Steuerprivilegien genießen.
Minimale Emission, maximale Begünstigung
Als angestellter Arzt geht es einem in Hinblick auf das Kfz auch nicht besser. Das Fahrzeug ist in aller Regel Privatvergnügen und damit natürlich auch privat zu finanzieren. Auch wenn man in der glücklichen Lage ist, dass einem der Arbeitgeber einen Wagen zur Verfügung stellt, kommt einem das als angestelltem Arzt teuer. Konkret muss nämlich ein monatlicher Sachbezugswert von max. 960 Euro bzw. 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz in Kauf genommen werden, der die Abgabenbelastung erhöht. Bei besonders schadstoffarmen Kfz reduziert sich der Sachbezugswert zwar auf 1,5 % der Anschaffungskosten und beläuft sich max. auf 720 Euro – aber gratis ist das freilich auch nicht.
Ganz anders verhält es sich bei Elektroautos. Wichtig dabei: Folgende Ausführungen gelten nur für reine E-Autos, nicht für Hybridfahrzeuge. Zwar sind bei E-Autos sowohl Luxustangente als auch grundsätzlich die achtjährige Nutzungsdauer zu beachten. Anders als beim herkömmlichen PKW besteht für die Anschaffung neuer E-Autos allerdings die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Der Vorsteuerabzug steht all jenen Ärzten zu, die umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbringen. Wichtig dabei ist, dass der Wagen zumindest zu 10 % unternehmerisch genutzt wird. Bis zu Anschaffungskosten von 40.000 Euro (inkl. USt.) kann die Vorsteuer zur Gänze abgezogen werden; über einem Kaufpreis von 80.000 Euro (inkl. USt.) nicht mehr. Für Anschaffungskosten dazwischen ist eine Eigenverbrauchsbesteuerung für den 40.000 Euro übersteigenden Anschaffungskostenanteil vorzunehmen. Vorsteuerabzugsfähig sind auch Stromkosten und Kosten für die Stromabgabestellen.
Investitionsfreibetrag nutzen
Bekanntlich sind nur wenige Mediziner vorsteuerabzugsberechtigt. Ein Steuerbonus kommt seit heuer jedoch allen niedergelassenen Ärzten zugute: der Investitionsfreibetrag (IFB). Bei der Anschaffung von neuen E-Autos kann seit Anfang 2023 dieser Freibetrag steuerlich geltend gemacht werden. Der IFB beträgt grundsätzlich 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, darunter fallen auch E-Autos. Eine Behaltefrist von vier Jahren ist zu beachten. Weitere Vorteile: Elektroautos sind zudem nicht NoVA-pflichtig und es fällt auch keine motorbezogene Versicherungssteuer an.
Anders als beim herkömmlichen Kfz wird im Angestelltenverhältnis für ein Elektrofahrzeug ein Sachbezugswert von null angesetzt. Sollten Sie zu den Besserverdienern gehören und Ihr (Zusatz-)Einkommen dem 50%igen Grenzsteuersatz unterliegen, so winkt daraus gleich einmal eine Steuerersparnis von rund 6.000 Euro (das ergibt sich aus dem maximalen Kfz-Sachbezug von 960 Euro × 12 Monate × Grenzsteuersatz 50 % = 5.760 Euro).
Auch für niedergelassene Ärzte ist der Umstand, dass ein Elektroauto Mitarbeitern quasi zum Nulltarif überlassen werden kann, interessant. Nutzt ein Ordinationsmitarbeiter oder ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH das Elektroauto als Firmenwagen auch zu privaten Zwecken, so fällt eben kein Sachbezug an. Für den Arzt als Dienstgeber entfallen zudem die Lohnnebenkosten für den Sachbezug.
Beispiel: Wo mehr Vorteile lukriert werden können
Ein Arzt möchte einer langjährigen Ordinationsleiterin ein Kfz so steuerschonend wie möglich überlassen. Zur Auswahl stehen ein Verbrenner, der 29.570 Euro abzüglich 12,5 % Händlernachlass kostet, und ein Elektroauto, für das 35.190 Euro abzüglich 6 % Händlernachlass veranschlagt werden muss. Da seine Leistungen ausschließlich nicht medizinisch indiziert sind, steht dem Arzt der Vorsteuerabzug zu 100 % zu. Beim Elektroauto kann dank des Investitionsfreibetrages außerdem eine zusätzliche Abschreibung in Höhe von 15 % geltend gemacht werden.
Man sieht: Sowohl in der Anschaffung als auch bei den laufenden Kosten erweist sich das Elektroauto als günstiger. Gemeinsam mit einem Steuerberater können Ärzte überlegen, ob sich die Anschaffung eines Elektro-Kfz für sie oder ihre Mitarbeiter lohnt.
Anschaffungswert maximal 40.000 Euro Uneingeschränkter → (voller) Vorsteuerabzug
Anschaffungswert zwischen 40.000 und 80.000 Euro → Uneingeschränkter (voller) Vorsteuerabzug, jedoch Eigenverbrauchsbesteuerung für den 40.000 Euro übersteigenden Anschaffungskostenanteil
Anschaffungswert übersteigt 80.000 Euro → Kein Vorsteuerabzug für den gesamten Anschaffungswert
Vorteile von E-Autos
- Kein Sachbezug
- Vorsteuerabzugsberechtigt
- Investitionsfreibetrag in Höhe von 15 %
- Befreit von NoVA
- Befreit von motorbezogener Versicherungssteuer
















