Gehaltsvergleich: Nettoeinkommen von angestellten und selbstständigen Ärzten
Seit zwei Jahren haben Ärzte die Wahl, ein Dienstverhältnis einzugehen oder als Vertretungsarzt selbstständig tätig zu werden. Was günstiger ist, lesen Sie im folgenden Beitrag.

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Mag. Iris Kraft-Kinz. Foto: zvg

Dr. Peter Siez/Dr. Alfred Schneider

Berechnung im Detail
Im Sold eines anderen oder sein eigener Herr? Diese Frage stellt sich zahlreichen Jungmedizinern, die seit Jänner 2020 von niedergelassenen Ärzten in Kassen- oder Gruppenpraxen angestellt – oder wie zuvor – für sie als Vertreter selbstständig tätig sein können. Eindeutig lässt sich diese Frage wie nahezu immer im Steuer- und Sozialversicherungsrecht nicht beantworten. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an.
Unterschiedliche Zuständigkeiten
Die Systematik ist jedoch immer die gleiche, was anhand des folgenden Beispiels illustriert werden kann: Dr. Peter Siez ist in einem Angestelltenverhältnis tätig; sein Kollege Dr. Alfred Schneider hingegen als selbstständiger Vertretungsarzt. Bei Siez als echtem Dienstnehmer wird Lohnsteuer eingehoben. Schneider muss hingegen selbst eine Steuererklärung abgeben. Sozialversicherungsrechtlich ist Siez bei der Allgemeinen Sozialversicherung versichert, während Schneider Beiträge an die Sozialversicherung der Selbständigen zahlen muss. Für die Steuer und die Sozialversicherung haftet beim echten Dienstverhältnis von Siez der Dienstgeber, also der niedergelassene Arzt oder die Gruppenpraxis. Beim Werkvertrag ist Schneider für alle Abgaben selbst zuständig.
Vergleichsrechner
Sind die Rechte und Pflichten, die mit unterschiedlichen Beschäftigungsformen einhergehen, einmal geklärt und vor allem die eigene Einstellung dazu ausgelotet, geht es ans Zahlenwerk: Welche Beschäftigungsform erweist sich als günstiger?
Einen ersten Hinweis kann der Vergleichsrechner für Beschäftigungsverhältnisse (www.medplan.at/service/onlinerechner/#vergleichs-rechner_fuer_beschaeftigungsverhaeltnisse) liefern. Verglichen wird, welches Bruttogehalt bzw. welches Honorar verlangt werden muss, um auf das gleiche Nettoeinkommen zu kommen.
Anders ausgedrückt: Möchten beide Ärzte beispielsweise € 3.000,– p.m. netto verdienen, so muss Siez ein
Gehalt von € 4.939,52 verlangen, während Schneider Honorarnoten in Höhe von € 5.122,85 p.m. in Rechnung stellen muss.
Freilich handelt es sich hier um kein ausgereiftes Rechenwerk, sondern nur um eine Annäherung. Ausschlaggebend ist etwa, ob Schneider die sogenannte Basispauschalierung anwendet oder tatsächliche Betriebsausgaben hat, die seine Steuerlast mindern können. Zentral sind außerdem auch die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen. Handelt es sich bei Schneider um einen Spitalsarzt, der nebenbei vertritt, oder widmet er sich „hauptberuflich“ der Vertretung? Außerdem gibt es auch nichtmonetäre Unterschiede wie zum Beispiel Urlaubsanspruch oder die Möglichkeit, in den Krankstand zu gehen, die mit ins Kalkül gezogen werden sollten.
Last, but not least ist neben dem Günstigkeitsvergleich aus steuerrechtlicher und betriebswirtschaftlicher Sicht auch das unterschiedliche Leistungsspektrum der Sozialversicherungsträger zu berücksichtigen. Während ASVG-Versicherte ärztliche Hilfe bei Vertragsärzten unter Vorlage der e-Card als Sachleistung erhalten, unterliegen FSVG-Versicherte, die sachleistungsberechtigt sind (Versicherte, deren Einkünfte unter € 79.380,– liegen) bei ärztlicher Hilfe einem 20%igen Selbstbehalt.
Autorin: Mag. Iris Kraft-Kinz, Steuerberaterin, Unternehmensberaterin MEDplan, iris.kraft-kinzmedplan.at, www.medplan.at

Oberarzt (m/w/d) für Innere Medizin
Rehabilitationszentrum Bad Aussee / Pensionsversicherungsanstalt; 8990 Bad Aussee
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ÄRZTIN/ARZT FÜR ALLGEMEINMEDIZIN
Herz-Kreislauf-Zentrum Groß Gerungs; 3920 Groß Gerungs
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Leitende Oberärztin / Leitender Oberarzt für die Intensivstation (m/w/d)
St. Anna Kinderspital GmbH; 1090 Wien
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Kuratorium für Psychosoziale Dienste Wien / Gerontopsychiatrisches Zentrum (GPZ); 1030 Wien


